Satzung des Stadtgeschichts- und -museumsvereins Schwerin e.V. |
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Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen »Stadtgeschichts- und -museumsverein Schwerin e.V.«. (2) Der Sitz des Vereins ist Schwerin. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. § 2 (1) Der »Stadtgeschichts- und -museumsverein Schwerin« ist eine Vereinigung von Personen, die sich dem Stadtgeschichtsmuseum Schwerin besonders verbunden fühlen. (2) Der Verein dient dem gemeinnützigen Zweck, die Öffentlichkeitsbestrebungen und wissenschaftlichen Arbeiten des Stadtgeschichtsmuseums zu unterstützen, die Unterrichtung, Aufklärung und Betreuung des Museumspublikums zu fördern sowie stadtgeschichtlich bedeutsame museale Einrichtungen und Sammlungen für das Museumspublikum zugänglich zu machen. (3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch: -die Unterstützung des Museums bei der Sammlung und Erhaltung von Zeugnissen zur Geschichte Schwerins (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. (3) Der Verein kann Ehrenmitglieder berufen. (4) Alle Mitglieder haben freien Zugang zu den Einrichtungen des Vereins. (5) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt des Mitglieds, seinen Tod oder den Ausschluß. (6) Die schriftliche Austrittserklärung muß mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (7) Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere: - ein gegen die Vereinsziele verstoßendes und vereinsschädigendes Verhalten (8) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. § 4 (1) Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. § 5 (1) Organe des Vereins sind § 6 (1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: - Wahl und Abwahl des Vorstands, (2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. (4) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie wird von einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. (6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abwahl des Vorstands, die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. (7) Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 7 (1) Der Vorstand des Vereins setzt sich aus vier Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dessen 1. und 2. Stellvertreter sowie einem Geschäftsführer zusammen. In den Vorstand können bis zu vier Beisitzer mit Zuständigkeit für die fachlichen Belange gewählt werden. (2) Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden. (3) Der Verein wird nach außen durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis. (4) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden. (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern. Diese können sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen. § 8 (1) Der Vorstand kann zur wissenschaftlichen Beratung einen Beirat bilden, dessen Arbeit durch eine Geschäftsordnung geregelt wird. (2) Die Mitglieder können Arbeitskreise bilden. Die Leiter der Arbeitskreise nehmen als Beisitzer beratend an den Sitzungen des Vorstands teil. § 9 (1) Sammlungs- und Ausstattungsgegenstände, Publikationen und Verkaufsmaterialien für das Stadtgeschichtsmuseum Schwerin erwirbt der Verein nur in Übereinkunft mit dem Direktor des Stadtgeschichtsmuseums Schwerin. (2) Zum Ende des Geschäftsjahres bietet der Verein die im Laufe des Jahres erworbenen Sammlungsgegenstände der Stadt Schwerin zum unentgeltlichen Eigentumserwerb mit der Auflage an, daß die Sammlungsgegenstände dem Stadtgeschichtsmuseum übergeben werden. § 10 (1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. (2) Der Vorstand hat bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen. (3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer. § 11 (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. * * * Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29.06.1993 in Schwerin errichtet. In der Mitgliederversammlung 1996 (9. Juni) wurde in §7, Punkt 5, 1. Satz die Wahlperiode des Vorstands von einem auf drei Jahre verändert. In der Mitgliederversammlung 1998 (22. November) wurde der Zweck des Vereins um die Übernahme der Trägerschaft stadtgeschichtlich bedeutsamer musealer Einrichtungen erweitert, die Zusammensetzung des Vereinsvorstands auf vier Mitglieder und bis zu vier Beisitzer verändert und im Falle der Auflösung des Vereins das Vermögen einer vom Finanzamt bewilligten steuerbegünstigten Verwendung zugesprochen. |
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